Das Finanzgericht hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es überhaupt zulässig ist, Mitarbeiter gegen die Terrorismuslisten zu überprüfen, mit dem Ergebnis:

Ja es ist erlaubt, die Grundlage hierfür ist § 28 Abs. 2 Nr.2 Buchst. B BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), danach ist u.a. die Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Abwehr von gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

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